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Aktuelles

Gasheizungsüberprüfung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen [EnSimiMav])
Seit Okt. 2022 bis 15.Sept. 2024 ist die Durchführung einer Gasheizungsüberprüfung für alle Erdgasheizungseigentümer staatlich verpflichtend (Eigentümerpflicht).
Ausführung vorzugsweise durch den Heizungsfachbetrieb Ihres Vertrauens oder ggf. dem Schornsteinfeger bzw. Energieberater, bestenfalls im Zuge einer regulären Wartung oder eines Sowiesotermins.   Nicht zu verwechseln mit dem viel aufwendigerem Heizungs-Check nach DIN EN 15378 (09/2017).
Ziel ist anhand einer doppelseitigen Checkliste-Protokoll grundsätzlichen Optimierungsbedarf zur Verbrauchseinsparung an der bestehenden Heizung zu erkennen und zu protokollieren. Dabei geht es im Wesentlichen um 5 Kriterien.
Wir können diese Heizungsüberprüfung gerne bei Gelegenheit kostengünstig für Ihre Gasheizung mit erledigen. Dazu genügt i.d.R. 1/4 Std. vor Ort. Sprechen oder mailen Sie uns an!               Tel:  0521-9115050               info@SchmidtHLS.de
Es geht um Punkte wie hydraulischen Abgleich, mangelhafte Isolierung, optimierte Einstellung der Regelung, stromsparende Pumpen usw....  
Um so einfacher und günstiger geht das Ganze, wenn wir ohnehin Ihre Heizung kennen, warten oder gar durch Fa. Schmidt HLS eingebaut wurde.

Laut Bundesanzeigen muss für den Bezug von Fördermitteln nun grundsätzlich auch eine Heizlastberechnung erstellt und eingereicht werden. Ebenso eine digitale Berechnung zum Hydraulischen Abgleich. Wir bieten das natürlich auch an.
 
Hydraulischer Abgleich.
Im Neubau ist er seit vielen Jahren Pflicht und Kür.
Im Bestand gab es "Bestandsschutz" aber auch viele Mißverständnisse, Unvermögen - mitunter geriet das aus dem Blickfeld.
Die Ampel-Politik hat hier konkretisiert:
Alle Mehrfamilienhäuser mit 10 oder mehr Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude ab 1000m² müssen bis 23.09.2023 einen hydraulsichen Abgleich durchführen; egal welcher Energieträger.
Alle Mehrfamilienhäuser mit 6-9 Wohneinheiten müssen bis 15.09.2024 einen hydraulsichen Abgleich durchführen; egal welcher Energieträger.
Der Hydraulische Abgleich ist nach "Verfahren B", also PC-basiert digital berechent durchzuführen.
Wir haben damit lange Erfahrungen und können sowas auch mit Software berechnen. Sprechen oder mailen Sie uns bitte sehr frühzeitig an!    
Tel:  0521-9115050               info@SchmidtHLS.de
 

Das Bundeswirtschaftsministerium treibt den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen voran. Der erste Gesetzentwurf soll Medienberichten zufolge bereits stehen. Das würde in Zukunft das Aus für Öl- und Gasheizungen bedeuten.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will offenbar Öl- und Gasheizungen in einem ersten Schritt bereits ab 2024 verbieten. Das berichtet die "Bild"-Zeitung, die sich auf einen Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums bezieht. Demnach werden ab 2024 nur noch Heizungen verbaut, die Wärme aus "mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien" erzeugen. Somit seien nur noch Fernwärme, Wärmepumpen und Biomasse-Kessel möglich, schreibt die Zeitung. Auf die Umsetzung hatte sich die Ampel-Koalition bereits zuvor festgelegt. Diese Vorgabe soll im Gebäudeenergiegesetz verankert werden.

https://www.n-tv.de/politik/Gesetz-fuer-Verbot-neuer-Ol-und-Gasheizungen-naht-article23948768.html
Quelle: ntv online 27.2.2023
 
CO2 Besteuerung nach Brennstoffart & Verbrauch seit 2021 ff.
 
Öltankanlagen die innerhalb von Gebäuden stehen werden nun auch systematisch behördlich überprüft. Die Vorgaben der TRÖL sind konsequenter einzuhalten. Risikofaktoren sind häufig veraltete Zweistrang-Ölleitungen, Öl-Grenzwertgeber alter Bauart, fehlende Antihebervorrichtungen, bedenkliche marode Schutzanstriche in Ölauffangräumen, mangelhafte Tankanlagen (z.B. Überalterung). Tanks müssen doppelwandig sein oder durch eine stabile Abmauerung mit 3-fachem ölbeständigen, intakten Anstrich gegen Umweltschäden gesichert sein.
Für Arbeiten an Ölanlagen gilt die Fachbetriebspflicht (Weiterbildungs & Gebührenpflichtig) ! Für Fragen zu Ihrer Ölheizungsanlage stehen wir zur Verfügung.

Gasleitungsschau:  Seit Ende 2008 ist es Pflicht Gasleitungen jährlich durch eine Sichtkontrolle prüfen zu lassen.
Die Gasleitungen werden auf Dichtheit, Sicherheit, Manipulation, Alterungsschäden sowie korrekte Halterung geprüft. Dies kann der
problembewusste Eigentümer tun oder jemanden beauftragen. Letzlich gehört ein hinreichendes Problembewusstsein und Protokoll darüber zu den Akten.
Wir können das mit der regulären Wartung gerne auch erledigen und protokollieren.

Alle 12 Jahre MUSS die Gasanlage vom SHK-Fachmann gemäß TRGI und TAB der Stadtwerke auf Sicherheit
überprüft werden, was wir auch dokumentieren. Bestenfalls im Rahmen einer Heizungswartung.
    >>>  https://www.dvgw.de/themen/gas/verbraucherinformationen/der-jahres-check-im-haus/



Trends

Luftwärmepumpen sind hinsichtlich Arbeitszahlen verbessert worden und auch für Altbausanierungen gibt es ggf. Lösungen.

Förderung für Holzheizungen ist dramatisch verringert worden.

Heizungsfüllwasser
Heizungen sollen mit behandeltm z.B. voll entsalztem Wasser (VE) aufgefüllt werden. Dadurch werden unerwünschte Ablagerungen (Steinbildung), Elektrolyse (Verschlammung), ph-Wert Verschiebungen (Säure/Basen Reaktionen) im Heizungswasser weitgehend unterbunden.
Es wird behördlich verlangt das der Heizungsfüllanschluss mit einem Systemtrenner ausgeführt bzw. nachgerüstet wird. (Schutz des Trinkwassers)

Heizungen bekommen nicht nur Außenfühler sondern auf Wunsch auch Kabel für Raumfühler und Internetnetzwerk.
Heizflächen werden größer und reaktionsfreudiger und Wärme wird nach Anwesenheit gesteuert. "Energieefffizienz" ist Definitionssache und wird zunehmend zum Kostenfaktor.
Lüftungen mit Wärmerückgewinnung werden zum Standard im Neubau. Luftmengen werden mit Sensorik gesteuert.
Bäder werden barrierefreier und mit zusätzlichen Stromanschlüssen komfortabler.


ENEV neue Überarbeitung

Im Jahr 2016 kam die neue verschärfte ENEV.


Energielabel

Das Label ist der Anpfiff,
nicht das Spiel.

Seit Sept. 2015 hat die EU auch Energielabel für Heizkessel, Warmwasserbereiter und Heizungssysteme (Verbundlabel) eingeführt. Neben der Energieeffizienz findet der Verbraucher auch Angaben zu Leistung oder Lautstärke. Wir sehen das Label in seiner Kompromisshaftigkeit eher distanziert bis skeptisch, weil es nur "Energetische Effizienz" suggeriert, aber wesentliche Kriterien der Anlageneffizienz unberücksichtigt bleiben. Es erscheint als theoretische Einstuffung von Systemen (Technologielabel) die wenig offenbart, aber über manches hinwegtäuscht.

  • Gas Brennwert ist A.
  • Wärmepumpen sind A+ und besser.
  • Warmwasserspeicher werden auf Ihre Abstrahlverluste hin geprüft.
  • Holzheizungen werden vorläufig nicht gelabelt, Verluste zu schlecht

Das Label sagt nur ein wenig zum Wirkungsgrad einer Gerätekategorie auf dem Prüfstand. Spannender wird die Einführung von Energielabeln für alte Bestandsheizungsanlagen.... Wir bedauern, dass die Einbausituation, die Anlagenumgebung, die Auslegung und vor allem die Brennstoffkosten UNBERÜCKSICHTIGT bleiben. Also bedeutet das beste Label nicht automatisch die bessten Verbrauchskosten oder die wirtschaftlichere Investition oder Lebenserwartung. Somit wird das Label nach unserer Meinung nicht einer Verbraucherberatung gerecht. Dafür wollen wir aber um so mehr einstehen. Sie bekommen von uns zu den Geräten natürlich ein Label und gerne weiterführende Beratung. Wirtschaftlichkeit - Zuverlässigkeit - Nachhaltigkeit - Effizienz - Service - Bauliche Gegebenheiten sind die wichtigen Themen.


Kesseltauschfristen nach EnEV 2014

Nach der neuen Regelung der EnEV 2014 dürfen alle Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, ab 2015 nicht mehr weiter betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden. Diese Forderungen gelten unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein neuer Brenner installiert wurde bzw. der Kessel die nach 1. BImSchV geforderten Emissionsgrenzwerte einhält.
Selbstgenutzte EFH und Zweifamilienhäuser, sowie Anlagen mit Brennwerttechnik oder Niedertemperaturtechnik sind ausgenommen. http://www.shk-nrw.de/